FG München - Urteil vom 10.07.2001
7 K 5498/99
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ; EStG § 6a ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 327
EFG 2003, 149

Bewertung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung nach dem Beginn der Rentenzahlungen aus voll rückgedeckten Zusagen auf betriebliche Altersversorgung; Körperschaftsteuer 1993; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1994; Gewerbesteuermessbetrag 1993

FG München, Urteil vom 10.07.2001 - Aktenzeichen 7 K 5498/99

DRsp Nr. 2002/18106

Bewertung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung nach dem Beginn der Rentenzahlungen aus voll rückgedeckten Zusagen auf betriebliche Altersversorgung; Körperschaftsteuer 1993; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1994; Gewerbesteuermessbetrag 1993

1. Bei in voller Höhe rückgedeckten Rentenzusagen hat das Unternehmen als Versicherungsnehmer auch nach dem Beginn der Rentenzahlungen die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung mit den geschäftsplanmäßigen Deckungskapitalwerten zu aktivieren.2. Ein Anspruch auf deckungsgleiche Bewertung der zu aktivierenden Rückdeckungsansprüche bzw. der zu passivierenden Pensionsrückstellungen besteht auch dann nicht, wenn nach dem Rentenbeginn die Möglichkeit eines Rückkaufs nicht mehr besteht und der Rückdeckungsanspruch damit für das Unternehmer keinen Wert mehr hat, der über die eigene Rentenverpflichtung hinausgeht.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ; EStG § 6a ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, mit welchem Betrag die Klägerin die Ansprüche aus Rentenrückdeckungsversicherungen zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zu aktivieren bzw. bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen hat.