BFH - Urteil vom 30.07.2014
I R 58/12
Normen:
UmwStG 2006 § 4 Abs. 1 Satz 2; UmwStG 2006 § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2; KStG 2002 § 8b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 8 Satz 1; Fusions-RL Art. 7;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5258/09

Bewertung der Anteile an der übertragenden Körperschaft bei einer AufwärtsverschmelzungErtragssteuerliche Behandlung eines Übernahmegewinns

BFH, Urteil vom 30.07.2014 - Aktenzeichen I R 58/12

DRsp Nr. 2014/15655

Bewertung der Anteile an der übertragenden Körperschaft bei einer Aufwärtsverschmelzung Ertragssteuerliche Behandlung eines Übernahmegewinns

1. Bei einer Aufwärtsverschmelzung sind die Anteile an der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft nach § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 zum steuerlichen Übertragunsstichtag mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, sowie um Abzüge nach § 6b EStG 2002 und ähnliche Abzüge, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Liegt der gemeine Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft unter dem Buchwert, muss hiernach vor der Verschmelzung eine Abstockung der Anteile vorgenommen werden. Der daraus errechnete Beteiligungskorrekturverlust ist bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs. 3 Satz 3 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1) KStG 2002 im Allgemeinen nicht zu berücksichtigen. Letzteres gilt nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG 2002 jedoch nicht für Anteile, die bei einem Lebensversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind (Abweichungen vom BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, dort Tz. 12.03 Satz 4 i.V.m. Tz. 04.06 Satz 1).