BFH - Urteil vom 18.06.2015
IV R 6/11
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2737/06

Bewertung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen IV R 6/11

DRsp Nr. 2015/14670

Bewertung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

NV: Der Teilwert von hundertprozentigen Beteiligungen an Organgesellschaften bestimmt sich nicht nur nach der Ertragslage und den Ertragsaussichten jener Gesellschaften, sondern auch nach der funktionalen Bedeutung der Organgesellschaften im Unternehmensverbund.

Eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft setzt voraus, dass sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat und dies nicht allein durch den Anfall hoher Verluste begründet werden kann, sondern einer umfassenden und einzelfallbezogenen Würdigung der Ertragslage und Ertragsaussichten sowie des Vermögenswerts und der funktionalen Bedeutung des Beteiligungsunternehmens bedarf (BFH - IV R 10/01 - 06.11.2003; BFH - I R 20/03 - 28.04.2004; BFH - III R 78/07 - 19.08.2009).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2010 5 K 2737/06 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Besitz- und Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie ist u.a. alleinige Gesellschafterin der G-GmbH mit Sitz in X sowie der T-GmbH mit Sitz in Y.