FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.02.2015
3 K 1479/13
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; EStG § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c; EStG § 3c Abs. 2 S. 1; KStG § 27 Abs. 2 S. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1; BewG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 321
GmbHR 2015, 781
ZEV 2015, 368

Bewertung der Einlage von nicht börsennotierten Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft volle Berücksichtigung des bei der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erlittenen Verlustes bei der Rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 3 K 1479/13

DRsp Nr. 2015/6191

Bewertung der Einlage von nicht börsennotierten Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft volle Berücksichtigung des bei der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erlittenen Verlustes bei der Rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto

1. Nach § 17 Abs. 4 S. 1 EStG gilt als Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft und die Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG. 2. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen auch verdeckte Einlagen des Gesellschafters, die mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. 3. Der gemeine Wert von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist gem. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. 4. Die Umrechnung von in US $ bewerteten Anteilen in EUR Beträge hat zu dem amtlichen Umrechnungskurs zum Einlagezeitpunkt und nicht zu den amtlichen Umrechnungskursen der jeweiligen Zeitpunkte der Anschaffung zu erfolgen. 5. Die Rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG im Rahmen einer Liquidation ist nicht als Einnahme i. S. v. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG anzusehen, wenn sie die Anschaffungskosten nicht übersteigt.