FG Münster - Urteil vom 26.07.2018
3 K 233/18 EW
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a)-b); GrStG § 5 Abs. 1; BewG § 19 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2019, 826
EFG 2018, 1873

Bewertung der Ferienhäuser einer Ferienhausanlage als Wohnungen hinsichtlich Befreiung von der Grundsteuer

FG Münster, Urteil vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 3 K 233/18 EW

DRsp Nr. 2018/14409

Bewertung der Ferienhäuser einer Ferienhausanlage als Wohnungen hinsichtlich Befreiung von der Grundsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a)-b); GrStG § 5 Abs. 1; BewG § 19 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob Ferienhäuser einer Ferienhausanlage als Wohnungen im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bewerten sind.

Der Kläger ist ein 1953 gegründeter gemeinnütziger Verein. Ihm gehören Feriendörfer in O (Bundesland 1), C (Bundesland 2), L (Bundesland 3), E (Bundesland 4), T (Bundesland 5) und D (Bundesland 6).

In L ist der Kläger Eigentümer des Grundstücks A-Straße 1 mit einer Fläche von 26 652 qm. Darauf befinden sich 15 Doppelhäuser mit je zwei Wohnungen, ein Spielhaus, Geräteschuppen und Außenanlagen.