Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2010, 2011 und 2012 vom 20. August 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2015 werden dahingehend geändert, dass
die Körperschaftsteuer 2010 um 932,00 € auf | 8.714,00 € |
die Körperschaftsteuer 2011 um 3.726,00 € auf | 3.015,00 € |
und die Körperschaftsteuer 2012 um 932 € auf | 1.142,00 € |
herabgesetzt wird.
2.Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2010, 2011 und 2012 vom 20. August 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.Februar 2015 werden dahingehend geändert, dass
der Gewerbesteuermessbetrag 2010 auf | 1.995,00 € |
der Gewerbesteuermessbetrag 2011 auf | 665,00 € |
und der Gewerbesteuermessbetrag 2012 auf | 210,00 € |
herabgesetzt wird.
3.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
4.Die Revision wird zugelassen.
5.Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
6.
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