Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG für 2014 vom 28.5.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.8.2018 wird dergestalt geändert, dass die von der Klägerin auf die S GmbH & Co. KG mit Vertrag vom 30.12.2014 übertragenen Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert berücksichtigt werden. Die Berechnung der geänderten Feststellung wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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