OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.03.2016
I-26 W 14/13 [AktE]
Normen:
SpruchG §§ 17 Abs. 2 S. 2; FGG-RG Art. 111 Abs. 1; AktG a.F. § 320b; AktG a.F. § 306;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 504/03

Bewertung der Relation in einem Zusammenschluss beteiligter Unternehmen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen I-26 W 14/13 [AktE]

DRsp Nr. 2017/3647

Bewertung der Relation in einem Zusammenschluss beteiligter Unternehmen

1. Die anlässlich einer Eingliederung zu bewertende Relation der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen hat sich auf deren Ertragswerte zu dem in Rede stehenden Bewertungsstichtag zu beziehen, so dass spätere Strukturmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Umtauschrelation außer Betracht bleiben. Einwendungen gegen die den jeweiligen Kompensationsleistungen zugrundeliegenden Bewertungen oder Unternehmenswertrelationen sind in den den jeweiligen Bewertungsanlass betreffenden Spruchverfahren geltend zu machen. Die Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise (hier: Bewertungsstandard IDW S 1 2000 unter Berücksichtigung des körperschaftssteuerlichen Anrechnungsverfahrens) verletzt das Stichtagsprinzip nicht, solange sie nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist.

Tenor