BFH - Urteil vom 16.11.2022
X R 17/20
Normen:
EStG § 10b Abs. 3 S. 3; EStG § 10b Abs. 4 S. 1; FGO § 44 Abs. 1; FGO § 45 Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2; BewG § 9 Abs. 2; BewG § 11 Abs. 2; BewG § 97 Abs. 1b; GmbHG § 29 Abs. 3 S. 2; GmbHG § 34; GmbHG § 50 Abs. 1; GmbHG § 50 Abs. 2; GmbHG § 53; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 3; GmbHG § 61; GmbHG § 66; GmbHG § 72 S. 1; EStG 2007; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 162;
Fundstellen:
BB 2023, 662
BFH/NV 2023, 607
DStR 2023, 604
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3210/17

Bewertung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft bei hinter dem Anteil am Nominalkapital bleibenden Gewinnsbezugs- und StimmrechtenAnforderungen an die SachverhaltsaufklärungZulässigkeit einer Sprungklage in einer Verpflichtungssituation

BFH, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen X R 17/20

DRsp Nr. 2023/3825

Bewertung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft bei hinter dem Anteil am Nominalkapital bleibenden Gewinnsbezugs- und Stimmrechten Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung Zulässigkeit einer Sprungklage in einer Verpflichtungssituation

1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist. 2. Der Steuerpflichtige, der für eine Sachzuwendung einen höheren Wertansatz als den vom FA für zutreffend gehaltenen begehrt, trägt hierfür die Feststellungslast. Das FA trägt jedoch die Feststellungslast für die tatsächlichen Umstände, die zu einem Wegfall des Schutzes des Vertrauens in die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung führen. 3. Da eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast lediglich eine "ultima ratio" darstellt, ist zunächst der Sachverhalt aufzuklären, insbesondere der Beteiligte, aus dessen Sphäre die entscheidungserheblichen Tatsachen stammen, zur Mitwirkung aufzufordern. Sollten die Mitwirkungspflichten verletzt werden, ist vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast eine Reduzierung des Beweismaßes vorzunehmen.