Bewertung des ererbten Anteils an einer Personengesellschaft nach Abschnitt 18 Abs. 4 VStR 1986
FG München, Gerichtsbescheid vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 4 K 1844/97
DRsp Nr. 2001/2075
Bewertung des ererbten Anteils an einer Personengesellschaft nach Abschnitt 18 Abs. 4 VStR 1986
Auch bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist für die Aufteilung der Gesellschaftsanteile von den handelsrechtlichen Kapitalkonten der Gesellschafter auszugehen. Den Kapitalkonten ist das aus den vorhandenen stillen Reserven bestehende Mehrvermögen nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.