Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 31. Mai 2017 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: 18.700 €
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht über 20.000 € liegt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 18.700 € liegt.
1. In die Bemessung der Beschwer ist zunächst der abgewiesene Zahlungsantrag mit seinem vollen Betrag (17.100 €) einzustellen.
2. Der Feststellungsantrag ist nach dem Vorbringen der Klägerin nur mit 1.600 € zu bewerten.
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