LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.08.2015
17 Ta (Kost) 6070/15
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 318/15

Bewertung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des ehemaligen Prozessbevollmächtigten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6070/15

DRsp Nr. 2017/3295

Bewertung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des ehemaligen Prozessbevollmächtigten

Bei der Bewertung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit eines ehemaligen Prozessbevollmächtigten sind von dem neuen Prozessbevollmächtigten gestellte Anträge ohne Bedeutung.

I. Auf die Beschwerde der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.07.2015 - 36 Ca 318/15 - teilweise geändert:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe:

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Die mit den Anträge zu 1. und 2. aus der Klageschrift, mit der sich der Kläger gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 22.12.2015 gewandt hat, sind gemäß § 42 Abs. 2 GKG insgesamt mit dem Vierteljahresverdienst des Klägers von 6.000,00 EUR zu bewerten, während sich der weitergehende Wertansatz der Beschwerdeführer als unberechtigt erweist.