BFH - Urteil vom 17.06.2009
VI R 18/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 40; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 386/04

Bewertung des lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen durch die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers; Begründung eines als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteils durch einen vom Arbeitgeber beim Kauf eines Neufahrzeugs gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung eingeräumten Rabatt

BFH, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen VI R 18/07

DRsp Nr. 2009/21033

Bewertung des lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen durch die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers; Begründung eines als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteils durch einen vom Arbeitgeber beim Kauf eines Neufahrzeugs gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung eingeräumten Rabatt

Die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers ist jedenfalls seit dem Jahr 2003 keine geeignete Grundlage, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen zu bewerten.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 40; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der vom Arbeitgeber beim Kauf eines Neufahrzeugs gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung eingeräumte Rabatt einen als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil begründet.