BFH - Beschluss vom 03.03.2010
VIII B 216/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1110
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen III 1342/04

Bewertung des Schweigens eines Urteils als stillschweigende Annahme eines abstrakten Rechtssatzes

BFH, Beschluss vom 03.03.2010 - Aktenzeichen VIII B 216/09

DRsp Nr. 2010/7948

Bewertung des Schweigens eines Urteils als stillschweigende Annahme eines abstrakten Rechtssatzes

NV: Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, wenn das Finanzgericht und die Beteiligten einen rechtlichen Gesichtspunkt möglicherweise übersehen haben, der etwaige Rechtsfehler aber nicht geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Es liegt kein Verfahrensfehler vor.

a)