FG Brandenburg - Urteil vom 23.08.2006
2 K 2012/03
Normen:
EStG (1997) § 6a Abs. 4 S. 3, 6, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 140
EFG 2006, 1746

Bewertung einer 1998 neu gebildeten Pensionsrückstellung; keine Verteilung des Mehrbetrages infolge Umstellung von den Heubeck-Richttafeln 1983 auf die Heubeck-Richttafeln 1998

FG Brandenburg, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 2 K 2012/03

DRsp Nr. 2006/29438

Bewertung einer 1998 neu gebildeten Pensionsrückstellung; keine Verteilung des Mehrbetrages infolge Umstellung von den Heubeck-Richttafeln 1983 auf die Heubeck-Richttafeln 1998

Eine im Wirtschaftsjahr 1998 erstmalig gebildete Pensionsrückstellung ist nach den Heubeck-Richttafeln 1998 zu bewerten. Ein Differenzbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsrückstellung nach den Heubeck-Richttafeln 1983 und den Heubeck-Richttafeln 1998 existiert in diesem Fall nicht und kann daher auch nicht auf das Erstjahr im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilt werden.

Normenkette:

EStG (1997) § 6a Abs. 4 S. 3, 6, 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erteilte ihrem Geschäftsführer am 7. Mai 1999 eine Pensionszusage. Den Teilwert der Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG - ermittelte die Klägerin auf der Grundlage der in diesem Wirtschaftsjahr erstmals anzuwenden Heubeck-Richttafeln 1998. Den entsprechenden Teilwert in Höhe von DM 129 799,- wies die Klägerin zum 31. Dezember 1999 als Rückstellung in ihrer Bilanz aus.