Streitig ist die Bewertung einer Forderung zum Bilanzstichtag 31. 12. 1994.
Die Klägerin war im Jahr 1994 als Handelsvertreterin für die Firma W. H. GmbH & Co. tätig. Mit Wirkung zum 31. 8. 1994 kündigte sie den Vertretervertrag und machte einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend. Die Firma W. H. unterbreitete ihr daraufhin mit Schreiben vom 3. 11. 1994 einen Vergleichsvorschlag, wonach die Firma bereit sei, die geforderte höchstmögliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto 677.413,57 DM zu erfüllen, obwohl verschiedene Umstände (Umsatz- und Gewinnrückgänge mit den Hauptkunden des Vertretungsbereiches) zu einer deutlichen Minderung der Ausgleichszahlung berechtigen würden. Im Gegenzug dazu solle die Klägerin ihrerseits keine sonstigen weiteren Forderungen (laufende Provisionen) stellen. Gleichzeitig legte die Firma H. einen Scheck über die Hälfte der Ausgleichszahlung bei.
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