BFH - Urteil vom 17.04.2013
II R 12/11
Normen:
BewG § 95 Abs. 1; BewG § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2; ErbStG a.F. § 12 Abs. 5 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2476/08

Bewertung einer Gesellschafterforderung für Zwecke der Erbschaftsteuer (Rechtslage bis zum 1. Januar 2009)

BFH, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen II R 12/11

DRsp Nr. 2013/17799

Bewertung einer Gesellschafterforderung für Zwecke der Erbschaftsteuer (Rechtslage bis zum 1. Januar 2009)

Für die Wertermittlung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer sind bis zum 1. Januar 2009 die Steuerbilanzwerte maßgebend, die unter Zugrundelegung der ertragsteuerrechtlichen Bilanzierungs- und Gewinnermittlungsvorschriften zutreffend sind. Erwirbt der Erbe eine Kommanditbeteiligung des Erblassers, ist eine zum Sonderbetriebsvermögen des Erblassers gehörende Forderung gegenüber der Gesellschaft beim Erben im Falle des Fortbestehens der Gesellschaft mit dem Nennwert der Besteuerung zugrunde zu legen, selbst wenn die Forderung zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers wertlos ist.

Normenkette:

BewG § 95 Abs. 1; BewG § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2; ErbStG a.F. § 12 Abs. 5 Satz 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seines am 2. August 2002 verstorbenen Groß- und Adoptivvaters. Zum Nachlass gehörte u.a. eine Kommanditbeteiligung des Erblassers an der C-GmbH & Co. KG (C-KG). Die C-KG war Inhaberin eines Erbbaurechts an einem Grundstück mit aufstehender Hotelanlage. Der Erblasser war Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks. Anfang 1993 vermietete der Erblasser der C-KG weitere Grundstücksflächen zum Zwecke des Betriebs eines Golfplatzes.