FG Nürnberg - Urteil vom 26.03.2009
4 K 1522/08
Normen:
BewG § 76 Abs. 1; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2; BewG § 79 Abs. 2; BewG § 80;
Fundstellen:
EFG 2009, 1099

Bewertung einer gewerblichen Lagerhalle mit Büro und Sozialräumen im Sachwertverfahren

FG Nürnberg, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 4 K 1522/08

DRsp Nr. 2009/10851

Bewertung einer gewerblichen Lagerhalle mit Büro und Sozialräumen im Sachwertverfahren

1. Nach § 76 Abs. 1 BewG ist der Wert von Geschäftsgrundstücken zwar grundsätzlich im Ertragswertverfahren zu ermitteln. Nach § 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG ist jedoch das Sachwertverfahren bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke anzuwenden, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 BewG geschätzt werden kann. 2. Für die Frage, ob ein Grundstück zu einer Gruppe gehört, die im Sachwertverfahren zu bewerten ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Gruppe die für eine Bewertung im Ertragswertverfahren erforderliche Zahl vermieteter Objekt gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung aufweist. Nur wenn dies der Fall ist, können sich die Verhältnisse der Gruppe auf die gesetzliche Gestaltung des Ertragswertverfahrens, insbesondere die Bestimmung der Vervielfältiger (§ 80 BewG), ausgewirkt haben. Die Zahl vermieteter Objekte muss deshalb so groß sein, dass die daraus abgeleitete Miete als regelmäßig gezahlte gesichert ist.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 1; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2; BewG § 79 Abs. 2; BewG § 80;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine gewerbliche Lagerhalle mit Büro und Sozialräumen nach § 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG im Sachwert- oder Ertragswertverfahren zu bewerten ist.