BFH - Urteil vom 16.03.2004
VIII R 48/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3590/93

Bewertung einer Nutzungsentnahme

BFH, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen VIII R 48/98

DRsp Nr. 2004/10421

Bewertung einer Nutzungsentnahme

»Der VIII. Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII R 48/98 (BFH/NV 2004, 331) seinen Vorlagebeschluss vom 23. Januar 2001 VIII R 48/98 (BFHE 194, 383, BStBl II 2001, 395) aufgehoben. Er sieht davon ab, die Frage nach der Bewertung der Nutzungsentnahme im Fall der privat veranlassten Beschädigung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens (hier: Verkehrsunfall auf einer Privatfahrt) dem Großen Senat des BFH erneut vorzulegen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GbR, unterhält einen Gewerbebetrieb (...). Zu ihrem Anlagevermögen gehörte ein PKW (Mercedes 230 E), der im Streitjahr 1990 auf einer Privatfahrt eines Angehörigen der Gesellschafter ohne Fremdeinwirkung eines Dritten zerstört und anschließend veräußert wurde.

Der Restbuchwert des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt betrug 6 067 DM, der Veräußerungserlös belief sich auf 2 631 DM. Aus der Vollkaskoversicherung erhielt die Klägerin eine Ersatzleistung in Höhe von 16 717 DM (= 17 367 DM - 650 DM [Selbstbeteiligung]).