FG Hamburg - Urteil vom 15.11.2022
5 K 126/20
Normen:
EStG § 6a Abs. 3 S. 1; EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1;

Bewertung einer Pensionsrückstellung hinsichtlich des Eintritts eines Versorgungsfalls

FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 5 K 126/20

DRsp Nr. 2023/14404

Bewertung einer Pensionsrückstellung hinsichtlich des Eintritts eines Versorgungsfalls

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 3 S. 1; EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist bei der Bewertung einer Pensionsrückstellung, ob der Versorgungsfall eingetreten ist.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2005 gegründet. Geschäftsführer waren zunächst Herr A und Herr B, der Ende 2009 als Geschäftsführer ausschied. Seit 2009 ist die C GmbH, deren Alleingesellschafter A ist, zu 40 % an der Klägerin beteiligt. Zu insgesamt 60 % beteiligt sind seit 2009 weitere fünf Kapitalgesellschaften, die sog. D-Gruppe.

Die Klägerin ist Alleingesellschafterin der am ... 1990 gegründeten F ... GmbH (im Folgenden: F-GmbH). Geschäftsgegenstand der F-GmbH ist XX, insbesondere XX. Im Wesentlichen vertreibt die F-GmbH XX an ... Geschäftsführer der F-GmbH war A. In 2009 schied der weitere Geschäftsführer B aus und im April 2017 wurde als zweiter Geschäftsführer Herr G bestellt. A schied im März 2021 als Geschäftsführer aus und Herr H wurde zum neuen Geschäftsführer bestellt.

Zwischen der Klägerin und der F-GmbH bestand im Streitjahr 2013 aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom ... 2006 eine ertragsteuerliche Organschaft mit der F-GmbH als Organgesellschaft.