Streitig ist die Höhe des Einheitswerts für ein Zweifamilienhaus zum 1.1.1995, insbesondere die Anwendung des Sachwertverfahrens sowohl unter sachlichen als auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 76 Abs. 3 Nr. 1 Bewertungsgesetz - BewG -).
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