BFH - Beschluß vom 22.05.2002
II B 173/01
Normen:
BewG § 148 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1529
BFH/NV 2002, 1076
BFHE 199, 11
BStBl II 2002, 844
DStR 2002, 1217
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 3321/01

Bewertung eines Erbbaurechts

BFH, Beschluß vom 22.05.2002 - Aktenzeichen II B 173/01

DRsp Nr. 2002/10083

Bewertung eines Erbbaurechts

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG, wonach der Wert eines Erbbaurechts über dessen gesamte Laufzeit gleichbleibend durch Abzug des Kapitalwerts der Erbbauzinsverpflichtung vom Grundstückswert zu ermitteln ist, deshalb noch verfassungsgemäß ist, weil einer im Einzelfall auftretenden Überbewertung im Billigkeitsweg abgeholfen werden kann.«

Normenkette:

BewG § 148 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Alleinerbe seiner am 29. Oktober 1996 verstorbenen Mutter. Im Nachlass befand sich ein mit dem 31. Dezember 1999 auslaufendes Erbbaurecht, für das ein jährlicher Erbbauzins von 316,81 DM zu zahlen war. Nach dem Erbbaurechtsvertrag hatte der Grundstückseigentümer bei Vertragsablauf für die aufstehenden Gebäude und Anlagen eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Werts zu diesem Zeitpunkt zu zahlen. Ein vom Antragsteller beauftragter vereidigter Sachverständiger schätzte diesen Wert auf 240 000 DM.