BFH - Urteil vom 12.04.2017
I R 36/15
Normen:
EStG § 6 Abs. 6 S. 1; BewG § 9 Abs. 2 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2087/14

Bewertung eines im Rahmen einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 12.04.2017 - Aktenzeichen I R 36/15

DRsp Nr. 2017/15694

Bewertung eines im Rahmen einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft

1. Ein im Rahmen einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage erworbener Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist mit dem gemeinen Wert des als Sacheinlage hingegebenen Wirtschaftsguts (hier: gegen die Kapitalgesellschaft gerichtete Darlehensforderungen) zu aktivieren. 2. Der Bemessung des gemeinen Werts der durch Sacheinlage eingebrachten konzerninternen Darlehensforderungen mit einem Betrag unterhalb des Nominalwerts steht ein in Bezug auf die Kapitalgesellschaft im Außenverhältnis zu Dritten bestehender sog. Rückhalt im Konzern nicht entgegen (insoweit Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Juni 2015 I R 29/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. April 2015 10 K 2087/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 6 S. 1; BewG § 9 Abs. 2 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 3 S. 4;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den zutreffenden Wertansatz eines im Rahmen einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft.