BFH - Beschluss vom 15.10.2010
II B 39/10
Normen:
BewG § 75 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 75 Abs. 3; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2065/07

Bewertung eines multifunktionalen, nicht speziell auf einen Betrieb zugeschnittenen Grundstücks im Ertragswertverfahren als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 15.10.2010 - Aktenzeichen II B 39/10

DRsp Nr. 2010/20973

Bewertung eines multifunktionalen, nicht speziell auf einen Betrieb zugeschnittenen Grundstücks im Ertragswertverfahren als klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. NV: Zu den Darlehenserfordernissen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage. 2. NV: Zur Darlegung, dass das FG eine Überraschungsentscheidung getroffen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, bedarf es Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Normenkette:

BewG § 75 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 75 Abs. 3; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.