FG Sachsen - Urteil vom 05.08.2009
4 K 2231/05
Normen:
BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BewG § 68 Abs. 2 S. 2; BewG DDR § 129 Abs. 2; BewG DDR § 50 Abs. 1 S. 2;

Bewertung eines Regallagers mit Doppelfunktion (Gebäudefunktion und betriebliche Funktion) als Grundvermögen und nicht als Betriebsvorrichtungen

FG Sachsen, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 4 K 2231/05

DRsp Nr. 2009/22878

Bewertung eines Regallagers mit Doppelfunktion (Gebäudefunktion und betriebliche Funktion) als Grundvermögen und nicht als Betriebsvorrichtungen

1. Ein Regallager für Garn sowie eine Palettenlagerhalle, die jeweils aus einer die Außenwandverkleidung und das Dach tragenden Stahltragekonstruktion bestehen, sind bewertungsrechtlich keine Betriebsvorrichtungen, sondern als Gebäude zu behandeln, wenn die tragenden Stahlrahmenkonstruktionen, die gleichzeitig das Regallager bilden, auf 60 bis 80 cm tief gegründeten Stahlbetonstreifenfundamenten in den Betonfußboden der Hallen einbetoniert und damit fest mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2. Das gilt auch dann, wenn in den Hallen laut Arbeitsstättenverordnung nur ein Aufenthalt von bis zu zwei Stunden zulässig ist und die Regalkonstruktion insoweit eine Doppelfunktion hat, als sie sowohl die Lasten aus der Umhüllungskonstruktion (Dach und Außenwände) als auch die Lasten aus den Lagergütern übernimmt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BewG § 68 Abs. 2 S. 2; BewG DDR § 129 Abs. 2; BewG DDR § 50 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

I.