OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.09.2018
26 W 1/18
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 1; SpruchG § 17 Abs. 1; AktG § 304; AktG § 305;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 134/06

Bewertung eines VersicherungsunternehmensBerücksichtigung eines vorzunehmenden Wachstumabschlags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 26 W 1/18

DRsp Nr. 2019/6514

Bewertung eines Versicherungsunternehmens Berücksichtigung eines vorzunehmenden Wachstumabschlags

Der bei der Bewertung eines Versicherungsunternehmens mit 1% angesetzte Wachstumsabschlag ist jedenfalls nicht zu niedrig (Bewertungsstichtag: Dezember 2001). Multiplikatorverfahren kommen wegen der Ungenauigkeit und der fehlenden Subjektivität lediglich zur Beurteilung der Plausibilität anderer Bewertungsverfahren in Betracht. Liegen sämtliche anhand des Bewertungsstandards IDW S1 2005 ermittelten Ertragswerte innerhalb der auf der Basis öffentlicher Kapitalmarktdaten abgeleiteten Bandbreiten und überdies in großer relativer Nähe zu den Mittelwerten, besteht kein Anlass, die Wertermittlung auf der Basis des IDW S1 2000 vorrangig oder als "absolute Untergrenze" heranzuziehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers zu 6) vom 1.12.2017 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10.11.2017 - 39 O 134/06 (AktE) - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 1; SpruchG § 17 Abs. 1; AktG § 304; AktG § 305;

[Gründe]

A.