Bewertung; Erbbaurecht; Bodenwert; Ertragswertverfahren; Substanzwert - Keine Anwendung des § 146 Abs. 6 BewG bei der Bewertung von Erbbaurechten
FG Niedersachsen, Urteil vom 03.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 526/01
DRsp Nr. 2003/17380
Bewertung; Erbbaurecht; Bodenwert; Ertragswertverfahren; Substanzwert - Keine Anwendung des § 146 Abs. 6BewG bei der Bewertung von Erbbaurechten
1. Bei der Bewertung von Erbbaurechten ist ein Mindestwert gem. § 146 Abs. 6BewG nicht zu berücksichtigen.2. § 146 Abs. 6BewG hat das Ziel, den (hohen) Wert von Grund und Boden angemessen zu berücksichtigen, wenn dieser den Wert des aufstehenden Gebäudes überschreitet und das Ertragswertverfahren nicht geeignet ist, den Substanzwert des Grundstücks zu erfassen. Vor diesem Hintergrund kann der Wille des Gesetzgebers nur dahin gehen, den übermäßigen Wert des Grund und Bodens beim erbbaurechtsbelasteten Grundstück zu besteuern. Die Verweisung in § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG ist daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass § 146 Abs. 6BewG nicht zur Anwendung kommt.