Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28.11.2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung im Tenor zu Ziffer 5 nebst der hierauf bezogenen Vollstreckungsanordnung zu Ziffer 7 entfällt und der Tenor zu Ziffer 3 sowie der Feststellungstenor zu Ziffer 4 wie folgt neu gefasst werden:
3. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 28.02.2017 über Art, Umfang und Zeitraum der in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen unter Angabe der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden Schaden zu ersetzen, der diesem aus nach dem 27.02.2017 erfolgten und in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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