Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2016 4 K 814/15 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. April 2015 aufgehoben.
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 11. August 2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 18. März 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Grundbesitzwert in Höhe von 123.840 € festgestellt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der am 11. August 2011 verstorbene Erblasser war Eigentümer zweier Grundstücke, die als Ackerland genutzt wurden. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Alleinerbe des Erblassers. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. Januar 2012 veräußerte er die Grundstücke zu einem Kaufpreis in Höhe von 123.840 €.
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