BFH - Beschluss vom 27.10.2004
II B 129/03
Normen:
BewG § 138 Abs. 3 S. 1 § 145 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 507
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 174/2002

Bewertung unbebauter Grundstücke; Bodenrichtwerte

BFH, Beschluss vom 27.10.2004 - Aktenzeichen II B 129/03

DRsp Nr. 2005/1382

Bewertung unbebauter Grundstücke; Bodenrichtwerte

Es verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass gegen die gem. § 145 Abs. 3 BewG auf der Basis der Bodenrichtwerte festgestellten Grundstückswerte für unbebaute Grundstücke nur durch den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgegangen werden kann. Dass den Stpfl. die Beweislast für den niedrigeren gemeinen Wert aufgebürdet wird, ist vor dem Hintergrund der jeder Grundstücksbewertung innewohnenden Unsicherheiten und der Tatsache, dass mit dem Bodenrichtwerten auf der Basis von Verkaufsfällen eine anerkannt objektive Bewertungsgrundlage vorgegeben wird, im Rahmen eines typisierenden Bewertungsverfahrens nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 3 S. 1 § 145 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe: