FG Hessen - Beschluss vom 15.05.2001
4 V 5281/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 1163
GmbHR 2001, 990

Bewertung; Verkehrswert; Verdeckte Gewinnausschüttung; Ertragswertverfahren; börsennotierte Gesellschaft; Multiplikator - Ermittlung des Verkehrswertes von Unternehmensanteilen nach dem Ertragswertverfahren

FG Hessen, Beschluss vom 15.05.2001 - Aktenzeichen 4 V 5281/00

DRsp Nr. 2001/10694

Bewertung; Verkehrswert; Verdeckte Gewinnausschüttung; Ertragswertverfahren; börsennotierte Gesellschaft; Multiplikator - Ermittlung des Verkehrswertes von Unternehmensanteilen nach dem Ertragswertverfahren

1. Im Rahmen des Ertragswertverfahrens als geeignetem Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes eines Unternehmens sind die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob sie eine Grundlage für die Schätzung des Zukunftsertrages bilden, dabei sind die Ergebnisse der Vergangenheit um die Auswirkungen außergewöhnlicher Ereignisse zu bereinigen. 2. Die Kapitalisierung des geschätzten Zukunftserfolges erfolgt durch Anwendung eines Kapitalisierungszinsfußes oder Multiplikators auf die handelsrechtlichen Erträge vor (Abzug der) Körperschaftsteuer, aber nach Gewerbesteuer und anderen betrieblichen Steuern 3. Satzungsklauseln, wonach "Abfindungen" für einen Geschäftsanteil die vermögenssteuerlichen Werte des Anteils anzusetzen sind, sind für die Berechnung des Verkehrswertes ohne Bedeutung. 4. Das (frühere) Stuttgarter Verfahren mit seiner Berücksichtigung auch des Vermögenswerts des Unternehmens und seiner praktisch ausschließlich in die Vergangenheit gerichteten Betrachtung der Erträge ist zur Bewertung eines Technologieunternehmens nicht geeignet.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand: