LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.01.2023
L 3 R 1036/21
Normen:
SGB VI § 115 Abs. 6 S. 1; SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 197 Abs. 3; SGB VI § 207 Abs. 1; SGB VI § 207 Abs. 2; SGB X § 27 Abs. 2 S. 1; SGB X § 27 Abs. 3; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 18.10.2021

Bewertung von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Nachentrichtung von BeiträgenKein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen L 3 R 1036/21

DRsp Nr. 2023/15104

Bewertung von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Nachentrichtung von Beiträgen Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Die Unkenntnis eines Versicherten von der gesetzlichen Bewertung von Ausbildungszeiten sowie einer Nachentrichtungsmöglichkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist im Hinblick auf die Gewährung von Wiedereinsetzung in die Frist des § 207 Abs. 2 SGB VI unbeachtlich. 2. Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind nicht gegeben, wenn sich ein kausales pflichtwidriges Fehlverhalten des Rentenversicherungsträgers zeitlich vor dem 31.12.2004 nicht feststellen lässt.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.10.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 115 Abs. 6 S. 1; SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 197 Abs. 3; SGB VI § 207 Abs. 1; SGB VI § 207 Abs. 2; SGB X § 27 Abs. 2 S. 1; SGB X § 27 Abs. 3; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Berechtigung der Klägerin zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge.

Die Klägerin ist am 00.00.0000 in D. geboren. Im Zeitraum 06.11.1972 bis 05.11.1973 absolvierte sie eine Ausbildung an der staatlichen P. J., seit 1982 lebt sie in Deutschland.