Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.10.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Berechtigung der Klägerin zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge.
Die Klägerin ist am 00.00.0000 in D. geboren. Im Zeitraum 06.11.1972 bis 05.11.1973 absolvierte sie eine Ausbildung an der staatlichen P. J., seit 1982 lebt sie in Deutschland.
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