FG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.2017
7 K 2052/14 F
Normen:
BewG § 9 Abs. 2 S. 1-3; BewG § 76 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 78; ImmoWertV § 2; ImmoWertV § 17;
Fundstellen:
EFG 2018, 843
ZEV 2018, 458

Bewertung von Grundstücken und Gebäuden mit ihrem Verkehrswert i.R.d. Ertragswertverfahrens; Ermittlung des Abschreibungsbetrags für die Stiftung auf der Grundlage ihrer eigenen Anschaffungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2017 - Aktenzeichen 7 K 2052/14 F

DRsp Nr. 2018/3609

Bewertung von Grundstücken und Gebäuden mit ihrem Verkehrswert i.R.d. Ertragswertverfahrens; Ermittlung des Abschreibungsbetrags für die Stiftung auf der Grundlage ihrer eigenen Anschaffungskosten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2 S. 1-3; BewG § 76 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 78; ImmoWertV § 2; ImmoWertV § 17;

Tatbestand

Die Klägerin wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die drei Geschwister A, B und C zum 3. 12. 1996 gegründet. Die Gesellschafter waren an der Klägerin zu gleichen Teilen je zu 1/3 beteiligt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 3.12.1996 erwarb die Klägerin das Grundstück D in E. Das Grundstück war bebaut mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus, welches von der Verkäuferin entsprechend der im Kaufvertrag enthaltenen Sanierungs- und Umbauverpflichtung hergerichtet wurde. Der Gesamtkaufpreis betrug DM 3.660.000 (Euro 1.871.328,20) und wurde wie folgt aufgeteilt:

Grund und Boden DM 565.500 (Euro 289.135,55) 15,45 %
Gebäude DM 734.500 (Euro 375.543,88) 20,07 %
Umbau und Sanierung DM 2.360.000 (Euro 1.206.648,80) 64,48 %.

Die Grundstücksgröße beträgt 580 qm und die Wohnfläche 851 qm.