FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.06.2007
5 K 357/02
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 § 52 Abs. 16 Satz 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1449

Bewertung von in der Vergangenheit erworbener landwirtschaftlicher Grundstücke im Hinblick auf das sog. Wertaufholungsgebot

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 5 K 357/02

DRsp Nr. 2007/12971

Bewertung von in der Vergangenheit erworbener landwirtschaftlicher Grundstücke im Hinblick auf das sog. Wertaufholungsgebot

Das durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführte Wertaufholungsgebot gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG ist verfasungsgemäß. Insbesondere verstößt auch die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 16 Abs. 2 EStG nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rückwirkungsverbot.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 § 52 Abs. 16 Satz 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewertung vom Kläger in der Vergangenheit erworbener landwirtschaftlicher Grundstücke im Hinblick auf das sog. Wertaufholungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und § 52 Abs. 16 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (EStG 1999) sowie die sich daraus ergebenden Folgen für die Höhe des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) im Veranlagungszeitraum 1998 streitig. Der Kläger rügt die Verfassungswidrigkeit der o.g. gesetzlichen Regelungen.