BFH, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen VII B 343/98
DRsp Nr. 1999/8518
Bewertung von Prüfungsleistungen
1. Zwischen der Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte, die das sog. Antwort-Wahl-Verfahren anwendet und der schriftlichen Steuerberaterprüfung bestehen gravierende Unterschiede. U. a. wendet die Steuerberaterprüfung kein Antwort-Wahl-Verfahren an, auch wenn sie den Prüflingen weniger Antwortspielräume lässt als andere Prüfungen und auch wenn in der Steuerberaterprüfung im allgemeinen starkes Gewicht auf der Benennung und Anwendung der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften liegt.2. Will sich ein Stpfl. auf die Rspr. des BVerfG zur Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte berufen, muss zumindest dargelegt werden, inwieweit diese Prüfung ihrer Struktur nach mit der Steuerberaterprüfung vergleichbar ist.3. Es wäre sinnwidrig, aus den in der Steuerberaterprüfung von den einzelnen Prüfern vergebenen Noten einen statistischen Durchschnittswert zu bilden und an diesem das Prüfungsergebnis eines anderen Prüflings zu messen. Das wäre eine unzulässige Beschränkung der Bewertungsfreiheit des einzelnen Prüfers.
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