FG Münster - Urteil vom 26.04.2001
3 K 4051/96 EW
Normen:
BewG § 103 Abs. 1 ; BewG § 109 Abs. 1 ; BewG § 12 ; EStG § 5 Abs. 1 ; BewG § 104 ; EStG § 6a ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1141

Bewertung von Rückstellungen für Unternehmerprämien

FG Münster, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 3 K 4051/96 EW

DRsp Nr. 2002/2132

Bewertung von Rückstellungen für "Unternehmerprämien"

1) Verpflichtungen zur Zahlung von "Unternehmerprämien", die unabhängig von der Einkommenssituation des Berechtigten für außerordentliche unternehmerische Leistungen verliehen werden, sind als Betriebsschulden mit dem Nennwert anzusetzen. 2) Bei der "Unternehmerprämie" handelt es sich nicht um eine mit dem Teilwert zu bewertende Pensionsverpflichtung i.S. von §§ 104 BewG, 6a EStG, da diesbezüglich ein Versorgungszweck nicht erkennbar ist.

Normenkette:

BewG § 103 Abs. 1 ; BewG § 109 Abs. 1 ; BewG § 12 ; EStG § 5 Abs. 1 ; BewG § 104 ; EStG § 6a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die von der Klägerin (Klin.) gebildeten Rückstellungen für "Unternehmerprämien" unter Beachtung der Regelungen für Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen (§ 104 Bewertunggesetz (BewG) und § 6 a Einkommensteuergesetz (EStG)) bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1990 und den 01.01.1991 anzusetzen sind.