BFH - Beschluss vom 16.07.2013
VII B 194/12
Normen:
DVStB § 15;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1821
DStR 2013, 14
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 150/12

Bewertung von schriftlichen Leistungen in der Steuerberaterprüfung

BFH, Beschluss vom 16.07.2013 - Aktenzeichen VII B 194/12

DRsp Nr. 2013/21439

Bewertung von schriftlichen Leistungen in der Steuerberaterprüfung

NV: Es ist einer rationalen und nachvollziehbaren Bewertung einer komplexen, aus der Lösung zahlreicher Einzelprobleme bestehenden Prüfungsleistung förderlich, die einzelnen Bearbeitungsschritte des Prüflings zu bewerten und hieraus das Gesamturteil abzuleiten. Wenn hierzu vom Prüfungsamt in Form einer detaillierten Auflistung der bei optimaler Bearbeitung möglichen einzelnen Bearbeitungsschritte eine Auflistung erstellt und den einzelnen Bearbeitungsschritten je nach ihrem Gewicht für die Gesamtlösung einer oder mehrere Punkte zugeordnet werden, die im Ende zu der Gesamtzahl der Punkte addiert und den in der DVStB vorgesehenen Noten zugeordnet werden, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es stellt vielmehr eine sinnvolle Hilfestellung für den Prüfer dar.

Normenkette:

DVStB § 15;

Gründe