BFH - Urteil vom 06.08.1998
IV R 67/97
Normen:
EStG § 4 Abs.1 S. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 13, § 13a; HGB § 240 Abs.4;
Fundstellen:
BB 1998, 2354
BFH/NV 1999, 251
BFHE 186, 402
BStBl II 1999, 14
DB 1998, 2302
DStZ 1999, 103
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Bewertung von Vieh bei Land- und Forstwirten

BFH, Urteil vom 06.08.1998 - Aktenzeichen IV R 67/97

DRsp Nr. 1999/471

Bewertung von Vieh bei Land- und Forstwirten

»1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger sein Milchvieh mit den alten Durchschnittswerten der Finanzverwaltung in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1994 angesetzt hat, ist es nicht möglich, es auch in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1995 mit diesen Werten zu bewerten. 2. Die Gerichte können ihren Entscheidungen den von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22. Februar 1995, BStBl I 1995, 179) neu festgesetzten Gruppenwert von 1 350 DM für eine Milchkuh als eine der Vereinfachung dienende Regelung zugrunde legen. 3. Hat ein Landwirt sein Vieh beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich noch mit den zu niedrigen alten Durchschnittswerten ansetzen müssen, kann er diese Bewertung für das noch vorhandene Vieh in einem späteren Wirtschaftsjahr erfolgsneutral korrigieren. 4. Gebietet die Fehlerursache eine erfolgsneutrale "Gewinn"berichtigung, so ist sie innerhalb der Steuerbilanz erfolgswirksam auszuweisen und außerhalb derselben nach Einlagegrundsätzen wieder zu neutralisieren.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs.1 S. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 13, § 13a; HGB § 240 Abs.4;

Gründe: