Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie betreiben gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinezucht. Ihren Gewinn ermitteln sie durch Bestandsvergleich. Zum Schluss des Wirtschaftsjahres 1995/96 setzten sie ihre 51 Zuchtsauen mit dem von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Gruppenwert von 360 DM/Stück an. Von diesen Sauen gingen im folgenden Wirtschaftsjahr 19 ab; dafür kamen aus der Gruppe der Jungsauen 20 Tiere hinzu.
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