BFH - Urteil vom 15.02.2001
IV R 5/99
Normen:
EStG § 6 Abs. 1, 2, § 13 ; HGB § 240 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1030
BFH/NV 2001, 971
BFHE 195, 172
BStBl II 2001, 548
DB 2001, 1069
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Bewertung von Viehbeständen

BFH, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen IV R 5/99

DRsp Nr. 2001/8057

Bewertung von Viehbeständen

»Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung der Tiere seines Anlagevermögens (hier Zuchtsauen) für die Neuzugänge zur Einzelbewertung (Richtwerte der Finanzverwaltung) übergehen. In diesem Fall kann er auch nur für einen Teil der Neuzugänge (gleichartiger Wirtschaftsgüter) die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen; es ist ihm jedoch versagt, die übrigen Tiere in die Gruppenbewertung des Altbestands einzubeziehen (Fortentwicklung des Urteils vom 15. Februar 2001 IV R 19/99, zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1, 2, § 13 ; HGB § 240 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie betreiben gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinezucht. Ihren Gewinn ermitteln sie durch Bestandsvergleich. Zum Schluss des Wirtschaftsjahres 1995/96 setzten sie ihre 51 Zuchtsauen mit dem von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Gruppenwert von 360 DM/Stück an. Von diesen Sauen gingen im folgenden Wirtschaftsjahr 19 ab; dafür kamen aus der Gruppe der Jungsauen 20 Tiere hinzu.