BFH - Urteil vom 07.07.2011
III R 91/08
Normen:
InvZulG 1999 § 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2430/04

Bewertung von zur Vermietung bestimmter Wohnungen für fremde Wohnzwecke trotz Leerstand für mehr als ein Jahr

BFH, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen III R 91/08

DRsp Nr. 2011/18254

Bewertung von zur Vermietung bestimmter Wohnungen für fremde Wohnzwecke trotz Leerstand für mehr als ein Jahr

Zur Vermietung bestimmte Wohnungen können auch dann fremden Wohnzwecken dienen, wenn sie während des Bindungszeitraums mehr als ein Jahr leer stehen.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erwarb im März 1999 ein Mehrfamilienhausgrundstück in Potsdam mit einer Nutzfläche von insgesamt 1.373,59 qm und führte daran Modernisierungsarbeiten durch, die je Quadratmeter 614 € kosteten und im Juli 2002 abgeschlossen wurden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte die beantragte Zulage für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden gemäß § 3 des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG 1999) von 15 %, soweit sie auf drei Wohnungen entfiel, die seit dem Abschluss der Arbeiten längere Zeit leer standen: Die beiden Dachgeschosswohnungen vermietete die Klägerin selbst seit dem 1. Oktober 2004 (DG links) und dem 1. Juli 2005 (DG rechts) langfristig zu fremden Wohnzwecken, und die Wohnung im 3. OG links wurde von der Klägerin im Jahr 2003 veräußert und von der Käuferin seit dem 1. August 2003 langfristig zu fremden Wohnzwecken vermietet.