FG Hamburg - Urteil vom 30.08.2013
3 K 206/11
Normen:
AO § 99; AO§ 165; BewG § 19; BewG § 21; BewG § 27; BewG § 68; BewG § 76; BewG § 79; BewG § 82; GG Art. 3; FGO § 76; FGO § 81; FGO § 82; ZPO § 402; 2. BMietG § 4;
Fundstellen:
DStRE 2014, 799

Bewertungsgesetz: Einheitsbewertung eines gemischt genutzten Grundstücks

FG Hamburg, Urteil vom 30.08.2013 - Aktenzeichen 3 K 206/11

DRsp Nr. 2013/23730

Bewertungsgesetz : Einheitsbewertung eines gemischt genutzten Grundstücks

1. Der Entscheidung über den Einheitswert 2006 steht die zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für 2007 anhängige Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, zumal nach Vorläufigkeitserklärung gemäß § 165 AO. 2. Im Ertragswertverfahren sind nach zwischenzeitlichen Ein- und Umbauten die für den aktuellen Zustand in 1964 üblich gewesenen Mieten grundsätzlich anhand der örtlichen Mietespiegel zu bestimmen; deren Heranziehung wird der Höhe nach nicht durch die Tabellenmieten des Zweiten Bundesmietengesetzes (2. BMietG) begrenzt. 3. Dass ein Steuerpflichtiger im Massenverfahren der Einheitsbewertung für die Zwecke der Grundsteuer keinen Anspruch auf ein Einzelgutachten hat, schließt die Einholung eines (ggf. mdl.) Sachverständigengutachtens i. V. m. richterlicher Augenscheinseinnahme nicht aus. 4. Soweit der Stpfl. zur Ermöglichung der Besichtigung der Räumlichkeiten nicht mitwirkt und es etwa dem Gericht überlässt, bei unvorbereitet tagsüber anwesenden Mietern um freiwilligen Einlass zu bitten, kann dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

Normenkette:

AO § 99; AO§ 165; BewG § 19; BewG § 21; BewG § 27; BewG § 68; BewG § 76; BewG § 79; BewG § 82; GG Art. 3; FGO § 76; FGO § 81; FGO § 82; ZPO § 402; 2. BMietG § 4;

Tatbestand:

A.