FG Hamburg - Beschluss vom 07.07.2015
3 K 244/14
Normen:
AO § 30; AO § 179; AO § 360; BauGB § 192; BauGB § 193; BauGB § 195; BauGB § 199; BewG § 9; BewG § 151; BewG § 154; BewG § 155; BewG § 157; BewG § 176; BewG § 177; BewG § 182; BewG § 183; BewG § 198; FGO § 60; FGO § 73; FGO § 137; FGO § 138; GG Art. 3; GG Art. 19; ImmoWertVO § 8; ImmoWertVO § 17; VW-RL Nr. 10;
Fundstellen:
ZEV 2015, 603

Bewertungsgesetz: Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren

FG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 3 K 244/14

DRsp Nr. 2015/16377

Bewertungsgesetz : Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren

1. Ist der Schenker neben dem Beschenkten rechtsbehelfs- und klagebefugter Beteiligter, handelt es sich beim Grundbesitzwert um eine gesonderte und einheitliche Feststellung. 2. Bei einem Tiefgaragen-Stellplatz ist darüber zu befinden, ob er Teil der bewerteten wirtschaftlichen Einheit ist. 3. Dass ein Nießbrauch im GBW-Bescheid nicht berücksichtigt wurde, ist darin klarzustellen. 4. Im GBW-Bescheid sind Bewertungsmethode und Berechnungsgrundlagen anzugeben. 5. Im Vergleichswertverfahren sind Vergleichspreis- und Vergleichsfaktorverfahren gesetzessystematisch gleichrangig und besteht Auswahlermessen (entgg. Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.04.2014 1 K 107/11, EFG 2014, 1364); anstelle vorrangig vom Gutachterausschuss mitzuteilender Vergleichspreise kann das Finanzamt auch andere ermitteln. 6. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des GBW-Bescheids können die Beteiligten sich u. U. neue Erkenntnisse zu Eigen machen; einem Steuerpflichtigen, der kein Privatgutachten eingeholt hat, sind deswegen nicht von vornherein Kosten aufzuerlegen.