FG Sachsen - Urteil vom 23.02.2005
7 K 2252/99
Normen:
BewG § 125 § 33 Abs. 1 § 129 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; BewG -DDR § 51 ;

Bewertungsrechtliche Zurechnung der von einer LPG genutzten landwirtschaftlichen Flächen nach deren Rückgabe; Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung für die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen; Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kein Grundlagenbescheid für Einheitbewertung des Grundvermögens; Grundsteuermeßbetrag

FG Sachsen, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 7 K 2252/99

DRsp Nr. 2005/6828

Bewertungsrechtliche Zurechnung der von einer LPG genutzten landwirtschaftlichen Flächen nach deren Rückgabe; Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung für die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen; Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kein Grundlagenbescheid für Einheitbewertung des Grundvermögens; Grundsteuermeßbetrag

1. Im Grundbuch und Kataster als land- und forstwirtschaftliches Vermögen ausgewiesenes Vermögen verliert diese Eigenschaft nicht durch die Verpachtung an eine LPG. Die einkommensteuerliche Behandlung der Überlassung an die LPG als zwangsweise Betriebsaufgabe führt nicht dazu, dass die Grundstücke bewertungsrechtlich nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen anzusehen wären. 2. Werden bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gebäude keiner anderen Nutzung zugeführt, sind sie auch dann weiterhin dem land- und fortwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, wenn sie ganz oder in Teilen auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet werden. 3. Der Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist im Rahmen der Einheitsbewertung des Grundvermögens kein Grundlagenbescheid.

Normenkette:

BewG § 125 § 33 Abs. 1 § 129 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; BewG -DDR § 51 ;

Tatbestand: