LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.04.2022
5 Ta 34/22
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 4; BUrlG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2 a/21

Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 5 Ta 34/22

DRsp Nr. 2022/11485

Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe ist dem Antragsteller zu bewilligen, wenn seine Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ist in der Hauptsache in erster Instanz die Klage bereits teilweise abgewiesen worden, schließt dies die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die verbleibende Klageforderung nicht aus.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.01.2022, Az. 4 Ca 2 a/21 ArbG, abgeändert und der Beklagten für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt K. W., für ihre Rechtsverteidigung gegen den Zahlungsantrag des Klägers in Höhe von 2.858,90 € bewilligt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 4; BUrlG § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Beschwerdeverfahren wendet sich die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (künftig: Beklagte) gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrages.