BFH - Beschluss vom 30.06.2014
II S 2/14 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ErbStG § 23 Abs. 2; AO § 163;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1780

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren, da dieses bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht

BFH, Beschluss vom 30.06.2014 - Aktenzeichen II S 2/14 (PKH)

DRsp Nr. 2014/13541

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren, da dieses bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht

Die Rechtsfrage, ob bei einer Ablösung der für eine lebenslange Rente zu entrichteten Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG eine niedrigere Festsetzung der Erbschaftssteuer nach § 163 AO in Betracht kommt, wenn der Leistungsverpflichtete zahlungsunfähig ist und der Rentenberechtigte keine Zahlungen mehr erhält, ist nicht eindeutig zu beantworten. Daher ist zur Klärung im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ErbStG § 23 Abs. 2; AO § 163;

Gründe

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) erhielt aufgrund eines Vermächtnisses ihres am ... Februar 1980 verstorbenen Lebensgefährten (L) einen Betrag von ... DM sowie eine wertgesicherte Leibrente von anfangs monatlich ... DM.

Mit dem Vermächtnis waren der Sohn (S) und die Tochter (T) des L als Erben beschwert. Nach Abschluss eines wegen des Vermächtnisses geführten Rechtsstreits zwischen der Antragstellerin und den Erben wurde T zu Lasten des S aus der Vermächtnisverpflichtung entlassen. S übernahm eine Bankbürgschaft in Höhe von ... DM. Die Rente betrug zu diesem Zeitpunkt ... DM.