BFH - Beschluss vom 18.01.2017
V S 37/16 (PKH)
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 614

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine GmbH in Liquidation

BFH, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen V S 37/16 (PKH)

DRsp Nr. 2017/3732

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine GmbH in Liquidation

1. Die Gewährung von PKH an eine juristische Person setzt u.a. voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider läuft. Daran fehlt es, wenn nicht ausgeführt wird, welcher größere Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung beeinträchtigt würde oder welche der Allgemeinheit dienenden Aufgaben die Antragstellerin ohne Durchführung des Rechtsstreits nicht erfüllen könnte. 2. Die verfassungsgemäße Einschränkung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO verstößt nicht gegen den in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes.

Einer juristischen Person ist gem. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO nur dann Prozesskostenhilfe (hier: für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof) zu bewilligen, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider liefe. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein großer Personenkreis in Mitleidenschaft gezogen oder eine Vereinigung an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert würde (hier: verneint).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;

Gründe