BGH - Beschluss vom 30.08.2016
4 StR 72/15
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1; RVG § 51 Abs. 2 S. 2;

Bewilligung einer Pauschgebühr gegenüber dem Pflichtverteidiger; Umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 4 StR 72/15

DRsp Nr. 2016/16314

Bewilligung einer Pauschgebühr gegenüber dem Pflichtverteidiger; Umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung

Der Senat kann auch eine höhere Pauschvergütung gewähren als beantragt.

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt S. aus B. (für den Angeklagten Si. ) wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € (in Worten: eintausendvierhundert Euro) bewilligt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1; RVG § 51 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Rechtsanwalt S. aus B. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung der Vorsitzenden vom 16. Juli 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten Si. bestellt worden. Für dieses Verfahren ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 700 € beantragt. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € bewilligt. Dieser Betrag wurde auch den Verteidigern der Mitangeklagten zugesprochen.