OLG München - Beschluss vom 22.01.2021
1 AR 251/20, 1 AR 266/20
Normen:
RVG § 51 Abs. 1;

Bewilligung einer Pauschvergütung für eine Tätigkeit als bestellter Verletztenbeistand für die Geschädigten des Oktoberfestattentats im September 1980Besonders umfangreiches und schwieriges VerfahrenKriterien für die Bemessung einer Pauschgebühr

OLG München, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 1 AR 251/20, 1 AR 266/20

DRsp Nr. 2022/5580

Bewilligung einer Pauschvergütung für eine Tätigkeit als bestellter Verletztenbeistand für die Geschädigten des Oktoberfestattentats im September 1980 Besonders umfangreiches und schwieriges Verfahren Kriterien für die Bemessung einer Pauschgebühr

Tenor

1

Rechtsanwalt W. D., ..., wird für seine Tätigkeit als bestellter Verletztenbeistand für die Geschädigten des Bombenanschlages vom 26.09.1980 (Oktoberfestattentat) B., A., H., M., E.-M., R., F., P., M.-P., S., A. u. H. R., P., A., H./D., W. im Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes, Gz.: 1 BJs 201/80-2, eine Pauschgebühr in Höhe von 36.600,-- Euro bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2

Beträge, die als gesetzliche Gebühren für den vorgenannten Verfahrensabschnitt bereits festgesetzt und ausgezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.

3

Für die Festsetzung der Auslagen des Antragstellers einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag und für die Anweisung der Vergütung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof zuständig.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1;

Gründe

I.