Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren darüber, ob der Kläger von der beklagten Versorgungskammer statt des ihm gewährten freiwilligen Unterhaltsbeitrags in halber Höhe des Witwergeldes einen solchen in voller Höhe des Witwergeldes beanspruchen kann.
Der Kläger begründete ausweislich einer Lebenspartnerschaftsurkunde der Landesnotarkammer Bayern vom ... ... 2009 mit Herrn ... ... ... ... am ... ... 2009 eine Lebenspartnerschaft. Der am ... ... 1940 geborene Lebenspartner des Klägers, der seit dem 1. Mai 2005 von der Beklagten Altersruhegeld erhielt, verstarb am 23. November 2017.
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