BFH - Urteil vom 11.04.2013
III R 68/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 40 S. 6; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 480/09

Bewilligung von Kindergeld ab dem 26. Lebensjahr

BFH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen III R 68/09

DRsp Nr. 2013/18978

Bewilligung von Kindergeld ab dem 26. Lebensjahr

NV: Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung, einer Übergangszeit oder Wartezeit oder einem Freiwilligendienst durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juni 2010 III R 35/09 nach Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 2 BvR 2875/10).

Gegen die Absenkung der Altersgrenze für die Bewilligung des Kindergeldes vom 27. auf das 25. Lebensjahr und die dazu getroffene Übergangsregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFHE 230, 523; BVerfG – 2 BvR 2875/10 – 22.10.2012).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 40 S. 6; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt Kindergeld sowie beamtenrechtliche Familienzuschläge für vier Kinder, darunter seine im Juli 1982 geborenen Zwillingstöchter A und B. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für A und B, die zu dieser Zeit studierten, ab August 2008 mit gesonderten Bescheiden auf, da diese im Juli 2008 das 26. Lebensjahr vollendet hatten. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.